Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen
für die Vermietung von Hebebühnen, Werkzeug und Maschinen zur
Reparatur von Personenkraftwagen, Motorrädern und LKWs
| Stand April 2015 |
Büro: +43 (0) 2252 269071
[email protected]
2500 Baden
Haidhofstrasse 89
§1 Vertragsgegenstand§2 Vertragsabschluss,
Vertragsdauer und Preise§3 Pflichten des Vermieters
§4 Pflichten des Mieters
§5 Haftungsausschlüsse
§6 Zahlung§7 GerichtsstandWillkommen Über uns PreislisteDiensteAngeboteNeuigkeitenPartnerfirmenSitemapAGBImpressumKontakt
Öffnungszeiten: Montag bis Sonntag/Feiertag 08:30 – 20:00nach Vereinbarung längere Öffnungszeiten
a. Der Vermieter
stellt dem Mieter Räumlichkeiten, Hebebühnen und Werkzeug zur
Reparatur von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt zur Verfügung.
qualifiziertes Aufsichtspersonal, das in der sachkundigen Benutzung
von Werkzeug und Maschinen beratend tätig werden kann. Der Mieter
hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung
oder Zulässigkeit der geplanten Reparatur.
a. Der Mietvertrag
kommt zustande durch Unterzeichnung eines schriftlichen Auftrages
durch den Mieter. Auf dem Auftrag wird der Mietumfang (Hebebühne,
benötigte Werkzeuge, etc.) festgelegt, ebenso der Zeitpunkt des
Beginns des Mietverhältnisses.
weitere Leistungen erweitert werden. Auch hier werden jeweils die
Ausgabezeiten notiert.
der Miet-Werk-Statt GmbH ausgehängt sind. Ausgegebene Preislisten
dienen nur als Richtlinie und werden durch die in der Mietwerkstatt
aushängende, aktuelle Preisliste außer Kraft gesetzt.
zurückgegeben, so wird die Rücknahme auf dem Auftrag notiert.
Rückgabe aller angemieteten Mietgegenstände sowie Erteilung der
Rechnung über den Mietzins und eventuell vereinbarte
Zusatzleistungen, bzw. Materialien (z.B. Motoröl) und Ersatzteilen.
Obliegenheiten zu §4 ist der Vermieter zur Abmahnung berechtigt, der
Mieter zur unverzüglichen Beseitigung und Unterlassung des
Pflichtenverstoßes. Für den Fall grober Pflichtverletzungen ist der
Vermieter zur außerordentlichen und sofortigen Beendigung des
Mietverhältnisses berechtigt, dies unabhängig vom konkreten Stand
mieterseitig veranlasster Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten.
Rechnungsstellung sofort und in bar fällig.
a. Der Vermieter
stellt die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge und Materialien
gegen Entgelt zur Verfügung. Weiteres Werkzeug kann der Vermieter
auf Anfrage zur Verfügung stellen, ein Anspruch hierauf besteht
nicht.
ausgegebenen Werkzeuge in einwandfreiem Zustand und den geltenden
Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, ebenso den Prüfungen nach
den behördlichen und gesetzlichen Vorgaben regelmäßig unterzogen
werden.
Werkzeugen und Maschinen sorgfältig umzugehen.
Mietgegenstände oder sonstiger Betriebseinrichtungen des Vermieters,
auch bei unsachgemäßer Bedienung oder Verlust, ist der Mieter zum
Schadensersatz verpflichtet.
Aufsichtspersonals unbedingt Folge zu leisten.
halten und in gereinigtem Zustand zu übergeben. Ist dies nicht der
Fall, so ist der Vermieter berechtigt eine Reinigungspauschale zu
verrechnen (Preis lt. aktueller Preisliste).
Umbauten vornehmen, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen.
die der Mieter an seinem Fahrzeug durchführt.
Aufsichtspersonal erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen,
gleichwohl unverbindlich. Hat der Vermieter nach den gesetzlichen
Bestimmungen für einen auf einer nachgewiesenen schuldhaften
Fehlberatung oder sonstigen in seinem Verantwortungsbereich
begründeten Schaden aufzukommen, haftet der Vermieter soweit nicht
Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind, nur im Falle grober
Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seines
gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
an seinem Fahrzeug vor, die gegen die Straßenverkehrsordnung
verstoßen, so kann der Vermieter hierfür nicht haftbar gemacht
werden.
eigene Gefahr. Im Falle von Unfällen, bedingt durch
Pflichtverletzung des Vermieters bleibt die Haftung des Vermieters
beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzungen.
Verlassen der Werkstatt sofort in bar zu bezahlen.
gegen den Vermieter ist nur möglich, wenn die Gegenforderung des
Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt;
ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit
es auf Ansprüchen aus dem Mietverhältnis beruht.
eine entsprechende Vorauszahlung zu verlangen.
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nachVertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
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