Allgemeine Geschäftsbedingungen

zum Seitenanfang

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen
für die Vermietung von Hebebühnen, Werkzeug und Maschinen zur
Reparatur von Personenkraftwagen, Motorrädern und LKWs

Stand April 2015

Büro: +43 (0) 2252 269071

[email protected]



2500 Baden

Haidhofstrasse 89

§1 Vertragsgegenstand§2 Vertragsabschluss,
Vertragsdauer und Preise
§3 Pflichten des Vermieters
§4 Pflichten des Mieters
§5 Haftungsausschlüsse

§6 Zahlung§7 GerichtsstandWillkommen Über uns PreislisteDiensteAngeboteNeuigkeitenPartnerfirmenSitemapAGBImpressumKontakt










Öffnungszeiten: Montag bis Sonntag/Feiertag 08:30 – 20:00nach Vereinbarung längere Öffnungszeiten

a. Der Vermieter
stellt dem Mieter Räumlichkeiten, Hebebühnen und Werkzeug zur
Reparatur von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt zur Verfügung.
b. Weiterhin stellt der Vermieter
qualifiziertes Aufsichtspersonal, das in der sachkundigen Benutzung
von Werkzeug und Maschinen beratend tätig werden kann. Der Mieter
hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung
oder Zulässigkeit der geplanten Reparatur.

a. Der Mietvertrag
kommt zustande durch Unterzeichnung eines schriftlichen Auftrages
durch den Mieter. Auf dem Auftrag wird der Mietumfang (Hebebühne,
benötigte Werkzeuge, etc.) festgelegt, ebenso der Zeitpunkt des
Beginns des Mietverhältnisses.
b. Der Mietvertrag kann jederzeit vom Mieter um
weitere Leistungen erweitert werden. Auch hier werden jeweils die
Ausgabezeiten notiert.
c. Es gelten ausschließlich die Preise, die in
der Miet-Werk-Statt GmbH ausgehängt sind. Ausgegebene Preislisten
dienen nur als Richtlinie und werden durch die in der Mietwerkstatt
aushängende, aktuelle Preisliste außer Kraft gesetzt.
d. Werden einzelne Mietgegenstände wieder
zurückgegeben, so wird die Rücknahme auf dem Auftrag notiert.
e. Der Mietvertrag endet mit ordnungsgemäßer
Rückgabe aller angemieteten Mietgegenstände sowie Erteilung der
Rechnung über den Mietzins und eventuell vereinbarte
Zusatzleistungen, bzw. Materialien (z.B. Motoröl) und Ersatzteilen.
f. Im Falle von Verstößen des Mieters gegen die
Obliegenheiten zu §4 ist der Vermieter zur Abmahnung berechtigt, der
Mieter zur unverzüglichen Beseitigung und Unterlassung des
Pflichtenverstoßes. Für den Fall grober Pflichtverletzungen ist der
Vermieter zur außerordentlichen und sofortigen Beendigung des
Mietverhältnisses berechtigt, dies unabhängig vom konkreten Stand
mieterseitig veranlasster Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten.
g. Der Rechnungsbetrag ist bei
Rechnungsstellung sofort und in bar fällig.
a. Der Vermieter
stellt die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge und Materialien
gegen Entgelt zur Verfügung. Weiteres Werkzeug kann der Vermieter
auf Anfrage zur Verfügung stellen, ein Anspruch hierauf besteht
nicht.
b. Der Vermieter stellt sicher, dass die
ausgegebenen Werkzeuge in einwandfreiem Zustand und den geltenden
Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, ebenso den Prüfungen nach
den behördlichen und gesetzlichen Vorgaben regelmäßig unterzogen
werden.

a. Der Mieter hat mit den angemieteten
Werkzeugen und Maschinen sorgfältig umzugehen.
b. Im Falle einer Beschädigung überlassener
Mietgegenstände oder sonstiger Betriebseinrichtungen des Vermieters,
auch bei unsachgemäßer Bedienung oder Verlust, ist der Mieter zum
Schadensersatz verpflichtet.
c. Der Mieter hat den Anweisungen des
Aufsichtspersonals unbedingt Folge zu leisten. 
d. Der jeweilige Arbeitsplatz ist sauber zu
halten und in gereinigtem Zustand zu übergeben. Ist dies nicht der
Fall, so ist der Vermieter berechtigt eine Reinigungspauschale zu
verrechnen (Preis lt. aktueller Preisliste).
e. Der Mieter darf an seinem Fahrzeug keine
Umbauten vornehmen, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen.

a. Der Vermieter haftet nicht für die Arbeiten,
die der Mieter an seinem Fahrzeug durchführt.
b. Eventuelle Beratungen durch das
Aufsichtspersonal erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen,
gleichwohl unverbindlich. Hat der Vermieter nach den gesetzlichen
Bestimmungen für einen auf einer nachgewiesenen schuldhaften
Fehlberatung oder sonstigen in seinem Verantwortungsbereich
begründeten Schaden aufzukommen, haftet der Vermieter soweit nicht
Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind, nur im Falle grober
Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seines
gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
c. Nimmt ein Mieter entgegen Punkt §4 Umbauten
an seinem Fahrzeug vor, die gegen die Straßenverkehrsordnung
verstoßen, so kann der Vermieter hierfür nicht haftbar gemacht
werden.
d. Die Benutzung der Mietwerkstatt erfolgt auf
eigene Gefahr. Im Falle von Unfällen, bedingt durch
Pflichtverletzung des Vermieters bleibt die Haftung des Vermieters
beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzungen. 
a. Der Rechnungsbetrag für die Miete ist vor
Verlassen der Werkstatt sofort in bar zu bezahlen.
b. Eine Aufrechnung des Mieters mit Ansprüchen
gegen den Vermieter ist nur möglich, wenn die Gegenforderung des
Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt;
ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit
es auf Ansprüchen aus dem Mietverhältnis beruht.
c. Der Vermieter ist berechtigt, bei Mietbeginn
eine entsprechende Vorauszahlung zu verlangen.



a. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nachVertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.

 


|



|


|


|


|


|


|


|


|


|

Copyright © 2015 MIET-WERK-STATT GmbH. Alle Rechte vorbehalten.